Die Beteiligten streiten um den Erlaß von Umsatzsteuer, die die Klägerin wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen an den Beklagten abführen muß.
Die Klägerin betreibt ...
In den Jahren 1992 bis 1998 erstattete sie folgende Umsatzsteuerbeträge (gerundet) an ihre Kunden:
1992
... DM,
1993
... DM,
1994
... DM,
1995
... DM,
1996
... DM,
1997
... DM und
1998
... DM.
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