FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.10.2002
2 K 375/00
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStDV § 8 ; UStG § 4 Nr. 1a § 6a Abs. 4 ; UStG § 6 Abs. 4 ;

Kein Erlass von Umsatzsteuer wegen vom Unternehmer aufgedeckter Fälschung von Ausfuhrbelegen; Erlaß von Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 375/00

DRsp Nr. 2003/5606

Kein Erlass von Umsatzsteuer wegen vom Unternehmer aufgedeckter Fälschung von Ausfuhrbelegen; Erlaß von Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998

Umsatzsteuer, die wegen der Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen entsteht, weil die dem Unternehmer vorgelegten Ausfuhrbelege gefälscht waren, ist auch dann nicht zu erlassen, wenn der entscheidende Hinweis zur Aufdeckung der Fälschungen vom Unternehmer kam.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStDV § 8 ; UStG § 4 Nr. 1a § 6a Abs. 4 ; UStG § 6 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Erlaß von Umsatzsteuer, die die Klägerin wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen an den Beklagten abführen muß.

Die Klägerin betreibt ...

In den Jahren 1992 bis 1998 erstattete sie folgende Umsatzsteuerbeträge (gerundet) an ihre Kunden:

1992

... DM,

1993

... DM,

1994

... DM,

1995

... DM,

1996

... DM,

1997

... DM und

1998

... DM.