FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2009
14 K 254/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 163;
Fundstellen:
EFG 2010, 555

Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei Inanspruchnahme des Organträgers für Umsatzsteuer der insolventen Organgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 14 K 254/04

DRsp Nr. 2010/3040

Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei Inanspruchnahme des Organträgers für Umsatzsteuer der insolventen Organgesellschaft

1. Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegen den Organträger unter Einbeziehung der von der insolventen Organgesellschaft getätigten Umsätze ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn die Organgesellschaft unter der Verwaltung eines verläufigen Insolvenzverwalters steht. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Organträger die Umsatzerlöse aufgrund des Einziehungsrechts des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vereinnahmen konnte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 163;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.03.1975 als offene Handelsgesellschaft (OHG) vom Photolithographen a A und dem Maschinenschlosser b B gegründet. Unternehmensgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen im Siebdruckverfahren sowie von Reproduktionen und verwandten Produkten. Mit Wirkung ab 01.07.1982 nahm die Gesellschaft einen Kommanditisten auf und wurde unter der Firma A Siebdruck-Werbung KG weitergeführt.