FG München - Urteil vom 14.10.2009
14 K 1115/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Kein ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen eines Saunabetriebs, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtpakets sind

FG München, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 1115/08

DRsp Nr. 2010/11806

Kein ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen eines Saunabetriebs, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtpakets sind

1. Die Klägerin hat durch die Zulassung von Mitgliedern zur Benutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs Leistungen erbracht, die dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen. 2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt nicht für die Nutzung einer Sauna, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und zwar auch dann, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2003 erbrachten Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Sauna dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.