FG Thüringen - Urteil vom 14.06.2012
1 K 810/11
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 1; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 930

Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest

FG Thüringen, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 810/11

DRsp Nr. 2013/14882

Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz und nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG 2005 ermäßigt zu besteuern.

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 1; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d;

Tatbestand

Strittig ist die Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für von einer Gemeinde organisierte Dorffeste.

Die Gemeinde Xy, ab 2008 eingemeindet in die Stadt X (Klägerin), führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.