FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2010
16 K 332/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b;
Fundstellen:
EFG 2011, 83

Kein ermäßigter Steuersatz für Beförderung durch Skilift in geschlossener Halle; Ermäßigter Steuersatz; Beförderung; Skilift; Geschlossene Halle

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 16 K 332/09

DRsp Nr. 2010/23087

Kein ermäßigter Steuersatz für Beförderung durch Skilift in geschlossener Halle; Ermäßigter Steuersatz; Beförderung; Skilift; Geschlossene Halle

Mit der Beförderung per Skilift und der Möglichkeit zur Skiabfahrt wird eine einheitliche Leistung eigener Art. und keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG erbracht. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG n.F. kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b;

Tatbestand: