FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2003
3 K 1144/00
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO (1977) § 14 § 65 Nr. 1 § 66 § 68 Nr. 1b ;

Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus kurzfristiger Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an Nichtstudierende; Umsatzsteuer 1993 bis 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 1144/00

DRsp Nr. 2003/13239

Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus kurzfristiger Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an Nichtstudierende; Umsatzsteuer 1993 bis 1996

Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an Nichtstudierende durch eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege erfolgt nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs i. S. des § 66 AO, wenn eine Trennung zwischen den an Studenten und Nichtstudierende erbrachte Leistungen ohne weiteres möglich ist und die Vermietungsleistungen an Nichtstudierende nicht von untergeordneter Bedeutung sind, weil sie -gemessen an der Zeitdauer der Vermietung- nicht unterhalb der Grenze von 10 v.M. liegen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist insoweit ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO (1977) § 14 § 65 Nr. 1 § 66 § 68 Nr. 1b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an Nichtstudierende im Betrieb von Studentenwohnheimen als einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 66 der Abgabenordnung (AO) ausgeführt wird.