BFH - Urteil vom 12.05.2005
V R 54/02
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a, Anhang H Kategorie 16 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BFH/NV 2005, 1470
BFHE 209, 171
BStBl II 2007, 283
DB 2005, 1610
DStR 2005, 1185
NJW 2005, 3024
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2626/01

Kein ermäßigter Steuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

BFH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen V R 54/02

DRsp Nr. 2005/10053

Kein ermäßigter Steuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

»Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).«

Normenkette:

UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a, Anhang H Kategorie 16 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Fitness-Center mit Sauna und Racketbereich. Ihre Kunden können als Tagesgäste Einzelkarten lösen oder als "Mitglieder" Abonnements buchen. Für die Tagesgäste werden folgende Tageskarten angeboten:

1. Nutzung nur Fitnessbereich

2. Nutzung nur Sauna

3. Nutzung nur Racket

4. Nutzung Sauna und Racket

Statt Tageskarten können auch Elfer-Karten erworben werden.

Im Rahmen der "Mitgliedschaft" werden folgende Konstellationen angeboten:

1. Nutzung nur Fitnessbereich

2. Nutzung nur Sauna

3. Nutzung nur Racket

4. Kombivertrag für Nutzung von Fitness und Sauna

5. Kombivertrag für Nutzung von Racket und Sauna

6. Kombivertrag für Nutzung von Fitness, Racket und Sauna

(VIP-Vertrag)