FG München - Urteil vom 08.02.2012
3 K 1738/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Kein ermäßigter Steuersatz für Salzwasser-Schwebebäder

FG München, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1738/09

DRsp Nr. 2013/2570

Kein ermäßigter Steuersatz für Salzwasser-Schwebebäder

Der Betrieb von Salzwasser-Schwebebädern (sog. „Floaten” bzw. „Floating”) unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil nach der gebotenen engen Auslegung damit keine Heilbäder verabreicht werden (wie auch nicht bei Saunabädern), und auch kein Schwimmbad vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens …

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe

I.

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Streitjahre 2007 und 2008 (UStG) auf die Gewährung der Gelegenheit zum sog. Floaten in besonderen Floatinganlagen.

Die Klägerin, eine GmbH, bietet Dienstleistungen im Sektor Wellness mit dem Schwerpunkt der Nutzung von Salzwasser-Schwebebädern (Floating-Tanks und Floating-Becken) an.

Die Klägerin gab für Januar bis Dezember 2007 und 2008 monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, in denen sie die Umsätze für das Floating mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. erfasste.