FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2009
2 K 1053/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3;

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der Pferdepensionshaltung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 1053/08

DRsp Nr. 2009/24421

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der Pferdepensionshaltung

Für das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 2005 zu unterwerfen.

Die Klägerin führt einen im Jahre 2000 von ihren Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. In den Folgejahren baute sie den Betrieb zu einem Reiterhof mit Pensionspferdehaltung aus. Ihre Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage der mit den Einstellern geschlossenen Pferdeeinstellungsverträge. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

'§ 1 Vertragsgegenstand

Der Betrieb erbringt dem Einsteller gegenüber folgende Leistungen:

Er stellt ... Pferdebox mit Paddock zur Verfügung. Der Einsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Box.

3 x täglich Füttern des Pferdes mit Kraftfutter (Hafer, Gerste, Mais),

2 x täglich Heu und Stroh.

Die Futtergabe / Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht / vermindert werden.

2 x täglich Misten der Boxen (Einstreu: Stroh, Späne).