FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2005
12 K 459/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 529
EFG 2005, 911

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Striptease-Darbietungen mit geschlechtseingrenzender bzw. geschlechtsausgrenzender Wirkung; Umsatzsteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 459/00

DRsp Nr. 2005/4802

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Striptease-Darbietungen mit geschlechtseingrenzender bzw. geschlechtsausgrenzender Wirkung; Umsatzsteuer 1998

Umsätze aus von Männern dargebotenen Striptease-Shows, zu denen ausschließlich weibliches Publikum zugelassen ist und bei denen ausschließlich die Zurschaustellung des männlichen Körpers im Vordergrund steht, sind nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG zu unterwerfen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die aus den Veranstaltungen mit den "..." (im Weiteren: ...) erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz 1998 (UStG) unterliegen.