Streitig ist, ob die aus den Veranstaltungen mit den "..." (im Weiteren: ...) erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz 1998 (UStG) unterliegen.
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