FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
5 K 5226/10
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL 2006/112/EG Art. 99 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 547

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Eintrittskarten eines (Tanz-)Clubs, auch wenn ein bekannter DJ engagiert wird

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 5 K 5226/10

DRsp Nr. 2012/21789

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Eintrittskarten eines (Tanz-)Clubs, auch wenn ein bekannter DJ engagiert wird

Engagiert ein Club bekannte DJs, sind die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegende Konzertveranstaltungen anzusehen, wenn die Musik aufgrund der ständigen Fluktation der Gäste nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht bzw. stehen kann, keine Ankündigung des DJ´s vor Ort stattfindet sowie kein Eintrittskartenvorverkauf stattfand und es sich somit um einen typischen Diskothekenbetrieb handelt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL 2006/112/EG Art. 99 Abs. 1;

Tatbestand: