FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2014
7 V 7123/14
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 2005 § 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 7 V 7123/14

DRsp Nr. 2014/12744

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show

Die Veranstaltung sog. Dinner-Shows, die sich als Leistung eigner Art gleichgewichtig aus Restaurations- und kulturellen Veranstaltungselementen zusammensetzt, unterliegt einheitlich als komplexe Gesamtleistung dem Regelsteuersatz. Keine ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel i. S. d. § 69 FGO löst aus, dass die mit der kulturellen Programmseite zusammen hängenden Umsätze für sich genommen weder den ermäßigten Steuersatz für Schaustellerleistungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG noch für Theatervorführungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beanspruchen können. Für beide Steuerermäßigungen ist zu verlangen, dass die kulturelle Veranstaltungskomponente den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 2005 § 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98;

Gründe

I.