FG Thüringen - Urteil vom 11.12.2013
3 K 506/13
Normen:
UStG 2008 § 12 Abs. 1; UStG 2008 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 930

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fahrten mit Sommerrodelbahn

FG Thüringen, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 506/13

DRsp Nr. 2014/2997

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fahrten mit Sommerrodelbahn

Werden die Passagiere in auf Rädern laufenden Schlitten in vorgefertigten Metallmulden einer Sommerrodelbahn vom Ausgangspunkt bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen, findet die Talfahrt ebenfalls auf vorgefertigten Metallmulden statt, können die Passagiere die Geschwindigkeit der Abfahrt frei bestimmen, besteht während der Fahrt keine Möglichkeit des Zu- oder Ausstiegs und endet die Fahrt wieder am Ausgangsort, so liegt keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Beförderung” von Personen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vor; der Grundsatz der steuerlichen Neutralität wird hierdurch nicht verletzt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 2008 § 12 Abs. 1; UStG 2008 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98;

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb zweier Sommerrodelbahnen dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz unterliegen.