FG München - Urteil vom 02.02.2011
3 K 2953/10
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10; UStG 2005 § 12 Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5; JStG 2008 Art. 8;

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wasserskilift nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

FG München, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 2953/10

DRsp Nr. 2011/11216

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wasserskilift nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

1. Der Gesetzeszweck der Begünstigung der Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 2005 i.d.F. des JStG 2008 besteht in der Förderung von Aufstiegshilfen in Gebirgsregionen; eine Wasserski-Seilbahn ist keine Aufstiegshilfe in diesem Sinn. 2. Der wesentliche Inhalt der Leistung bei der Benutzung einer Wasserski-Seilbahn besteht nicht in der Personenbeförderung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10; UStG 2005 § 12 Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5; JStG 2008 Art. 8;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb einer Wasserski-Seilbahn dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin betreibt in Form einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung in A unter anderem einen Wasserskilift (eine Wasserski-Seilbahn), eine Wasserskischule, den Vertrieb von Wassersportartikeln sowie eine Gastronomie. Mit der Wasserski-Seilbahn am A-see werden Wasserskifahrer an einem mit einem Elektromotor betriebenen Drahtseil auf einem See über einen Rundkurs vom Einstieg bis zum Ausstieg gezogen.