BFH - Urteil vom 12.06.2008
V R 33/05
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 lit. a ; AO § 52 § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1783
BFHE 220, 536
BStBl II 2009, 221
DB 2008, 2115
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2476/00

Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif auf Leistungen eines Car-Sharing-Vereins

BFH, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen V R 33/05

DRsp Nr. 2008/16433

Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif auf Leistungen eines Car-Sharing-Vereins

»Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 lit. a ; AO § 52 § 65 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Verein, der nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung "die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung" bezweckt. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird der Satzungszweck verwirklicht durch

- "sachliche Information über die Umweltbelastung durch parkende bzw. fahrende Autos

- Mitgliederrundbrief, Diskussionsveranstaltungen, Hauswurfsendungen, Plakataktionen usw.

- die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto

- Unterstützung des Aufbaus eines Stadtteil-Verkehrsbüros, Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung stadtteilbezogener ÖPNV-Fahrpläne und anderer Informationsmaterialien über alternative Verkehrsmöglichkeiten usw.

- das Angebot der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge

- Unterhaltung bzw. Vermittlung einer Buchungszentrale, Unterhaltung der Fahrzeuge usw.

- die wissenschaftliche Auswertung der Erfahrungen gemeinschaftlicher Autonutzung