FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.07.2010
1 K 2330/06
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 14;

Kein Leistungsaustausch bei Beteiligung an Mietpool-GbR zur Minderung des Mietausfallrisikos

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 2330/06

DRsp Nr. 2011/2606

Kein Leistungsaustausch bei Beteiligung an Mietpool-GbR zur Minderung des Mietausfallrisikos

Die Überlassung des Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung an eine Mietpool-GbR führt zu keinem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und GbR, wenn der dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächlicher Durchführung zustehende Betrag für die Überlassung der Wohnung sich nicht nach deren konkreter Belegung, sondern nach der Fläche unter Ausgleich des Mietausfallsrisikos unter den Gesellschaftern bemisst.

Die Klage wird bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 14;

Tatbestand:

Der in ... wohnhafte Kläger war in den Streitjahren als Arzt in ... unternehmerisch tätig. Er war darüber hinaus Eigentümer einer in ... belegenen Eigentumswohnung nebst Stellplatz. Am 29. Dezember 1995 schloss der Kläger mit der ... GbR sowie sechs weiteren Wohnungseigentümern einen Vertrag über die Begründung eines "Mietpools" ("Mietpool-GbR"). Dieser Vertrag hat folgende wesentlichen Inhalte:

"§ 1 Rechtform, Name, Sitz