Art. 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 186 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung und Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die vor seiner mehrwertsteuerlichen Registrierung entrichtet wurde, mit der Begründung versagt wird, dass er diesen Abzug nach Ablauf der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen Ausschlussfrist mittels einer auf die Berichtigung einer vor Ablauf dieser Frist abgegebenen Mehrwertsteuererklärung abzielenden Erklärung beantragt habe, ungeachtet des Umstands, dass im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nationale Maßnahmen zur Verlängerung der Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern erlassen wurden, zu denen die Mehrwertsteuer nicht gehörte.
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