FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.04.2003
3 K 2571/02
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1b ; FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 165 Abs. 1 S 2 Nr. 3 § 165 Abs. 2 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Art. 17 Art. 27 ; Entscheidung 2000/186/EG Art. 2 Art. 3 ;

Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage wegen eines vom FA unter Hinweis auf ein Musterverfahren beim EuGH vorläufig veranlagten Streitpunktes; Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 2571/02

DRsp Nr. 2004/6801

Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage wegen eines vom FA unter Hinweis auf ein Musterverfahren beim EuGH vorläufig veranlagten Streitpunktes; Umsatzsteuer 2000

Hat das FA den Umsatzsteuerbescheid wegen der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 b UStG 1999 und unter Hinweis auf das Verfahren V R 30/00, in dem der BFH die Sache dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt hat, für vorläufig erklärt, so ist eine gleichwohl wegen der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 1 b UStG 1999 erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1b ; FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 165 Abs. 1 S 2 Nr. 3 § 165 Abs. 2 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Art. 17 Art. 27 ; Entscheidung 2000/186/EG Art. 2 Art. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Kürzung des abziehbaren Vorsteuerbetrages gemäß § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).