Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt, dem Kläger (Kl.) zu Recht den Vorsteuerabzug versagt hat, soweit die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) auf den Küchen- und Kantinenbereich sowie die dazu gehörenden Baulichkeiten entfallen.
Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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