Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus steuerlicher Beratung, den der Kläger gegen den Beklagten mit der Begründung geltend gemacht hat, dieser habe es verabsäumt, für seinen - des Klägers - landwirtschaftlichen Betrieb in den Jahren 1994 und 1995 rechtzeitig gemäß §
Mit Grundurteil vom 8. Dezember 1998 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Grundurteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Im Verfahren über die streitige Höhe des Anspruchs hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 69.536,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1996 zu zahlen,
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