BGH - Beschluß vom 20.01.1993
XII ZB 59/90
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Leibgedinge 1
DRsp I(166)262e-f
FamRZ 1993, 682
FuR 1993, 169
MDR 1993, 768

Kein Versorgungsausgleich für Rechte aus Altenteil

BGH, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen XII ZB 59/90

DRsp Nr. 1993/142

Kein Versorgungsausgleich für Rechte aus Altenteil

In einem Leibgedinge (Altenteil) ausbedungene Sachleistungen und Wohnrechte unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

I. Der 1905 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die 1909 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 24. Juni 1930 die Ehe, aus der die inzwischen erwachsenen Söhne Michael und Adolf hervorgingen. Während ihres Zusammenlebens betrieben die Parteien eine Landwirtschaft mit Schäferei. Im Jahre 1956 übergaben sie ihren Grundbesitz mit landwirtschaftlichem Inventar an den Sohn Michael gegen ein Gutsabstandsgeld von 7.500 DM und ein Leibgedinge zu ihren Gunsten sowie ein Wohnrecht zugunsten des Sohnes Adolf.