I.
Die Parteien haben am 10. Oktober 1972 geheiratet. Am 10. August 1988 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1972 bis 31. Juli 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 255,90 DM erworben. Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main in dynamisierter Höhe von monatlich 20,76 DM erlangt, ferner Anrechte beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK), in dem er seit 1. Mai 1978 Mitglied ist und in der Ehezeit insgesamt Beiträge von 110.968,18 DM geleistet hat.
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