FG München - Gerichtsbescheid vom 21.06.2010
14 K 4034/07
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kein Vertrauensschutz bezüglich der Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 14 K 4034/07

DRsp Nr. 2010/15493

Kein Vertrauensschutz bezüglich der Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

1. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nicht möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat. 2. Da ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorgesehen ist, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nur aus Billigkeitsgründen erreichen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen B Gebäudereinigung und C-GmbH.

Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem selbstständigen Betrieb eines Gebäudereinigungsunternehmens. Für das Streitjahr erklärte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 155.052,- EUR sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 15.298,51 EUR.