FG Brandenburg - Urteil vom 25.05.2005 1 K 1197/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a, 21 § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; UStR Abschn. 148a Abs. 3; AO (1977) § 163 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1396
Kein Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen; Vorsteuerabzug nur für gesetzlich geschuldete Steuer
FG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 1197/02
DRsp Nr. 2005/10704
Kein Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen; Vorsteuerabzug nur für gesetzlich geschuldete Steuer
1. Vermietet eine Ehefrau ein gemischt genutztes Gebäude teilweise an das Unternehmen ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule betreibt, die sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21UStG umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, kann die Ehefrau insoweit nicht nach § 9 Abs. 1 und 2UStG auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichten. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes sind deshalb insoweit nicht abziehbar.2. Die Regelung des Abschn. 148a Abs. 3 UStR, nach der bei einer geringfügigen Verwendung von bis zu fünf Prozent für die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten zulässig ist, ist eine Billigkeitsregelung, die den für das Steuerfestsetzungsverfahren zwingenden § 9 Abs. 2UStG nicht abzuändern vermag.3. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG die in Rechnungen i.S. des § 14UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dies gilt aber nur für eine gesetzlich geschuldete Steuer.
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