FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.03.2007
1 K 1313/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12a § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1823

Kein Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksvermietung an gesetzliche Krankenkasse

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 1313/03

DRsp Nr. 2007/15056

Kein Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksvermietung an gesetzliche Krankenkasse

Der Erwerber einer Mieteinheit eines im sog. Erwerbermodell errichteten Büro- und Geschäftshauses (Baubeginn: Juni 1993; Bezugsfertigkeit: 30.9.1994) kann seine Einheit nicht unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG an eine gesetzliche Krankenkasse zum Betrieb der Krankenkassengeschäfte mit Publikumsverkehr vermieten. Denn eine Krankenkasse ist keine Unternehmerin. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Tätigkeiten der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gehören zu den Hoheitsbetrieben und zwar auch und insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12a § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Vorsteuerabzugs der Klägerin aus einem Bauvorhaben in W (bei D) geführt. Dort ist 1993 mit dem Bau eines Büro- und Geschäftshauses mit 9 Mieteinheiten begonnen worden (kalkulierte Gesamtkosten: 14.187.979 DM). Das Gebäude, das nach dem sogenannten "Erwerbermodell" errichtet worden ist, war im September 1994 bezugsfertig. Das Objekt weist u.a. folgende Daten auf (S. 4 des Prüfungsberichts vom 23. März 2000):

Antrag auf Baugenehmigung:

20. April 1993

Erteilung der Baugenehmigung:

20. Oktober 1993

Baufreigabeschein:

17. Juni 1993

Baubeginn: