FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.07.2002
2 K 1520/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 Satz 1 § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung eines städtischen Marktplatzes; Umsatzsteuer 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1520/99

DRsp Nr. 2004/3348

Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung eines städtischen Marktplatzes; Umsatzsteuer 1994

Eine Stadt, die mit ihren Marktveranstaltungen auf dem, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten städtischen Marktplatz und an anderen Orten der Stadt im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. und damit unternehmerisch tätig ist, kann die für die Bodenbelags- und Bepflanzungsarbeiten an dem städtischen Marktplatz von den leistenden Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Denn der dem Gemeingebrauch gewidmete Marktplatz ist Hoheitsvermögen und kann deshalb nicht Betriebs- und Unternehmensvermögen eines Betriebs gewerblicher Art. sein.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 Satz 1 § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung des Städtischen Markplatzes der Vorsteuerabzug zusteht.