FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2003
3 K 883/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Wachhunde; Umsatzsteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 883/00

DRsp Nr. 2004/5886

Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Wachhunde; Umsatzsteuer 1998

Hunde eines im Bewachungsgewerbe tätigen Unternehmers, die als Begleithunde bei der Wachtätigkeit eingesetzt werden, dienen daneben, anders als Polizei- oder Zollhunde, in nicht unerheblichem Maße der privaten Lebensführung. Die Aufwendungen dafür unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuerbeträge sind gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zuzulassen ist, die im Zusammenhang mit der Haltung eines Wachhundes stehen.