FG Hamburg - Beschluss vom 23.09.2005
III 71/05
Normen:
AO § 41 ; UStG § 14 § 15 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 244
EFG 2006, 149

Kein Vorsteuerabzug aus Auto-Graumarkteinkauf mit Rechnungsaussteller-Scheinsitz

FG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen III 71/05

DRsp Nr. 2005/19475

Kein Vorsteuerabzug aus Auto-Graumarkteinkauf mit Rechnungsaussteller-Scheinsitz

1. Im Kfz-Graumarkt kann die Zwischenschaltung eines anderen Einkäufers zur Umgehung der Vertriebsbindung markengebundener Vertragshändler zivilrechtlich ernst gemeint sein und wirtschaftlich mit eigenem Unternehmerrisiko versehen sein; demnach handelt es sich steuerlich nicht immer um Scheingeschäfte. 2. Ungeachtet der fraglichen Unternehmerperson und -eigenschaft des behaupteten Rechnungsausstellers kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, wenn in der Rechnung für ihn nur ein Scheinsitz bei einem Büroservice-Unternehmen ausgewiesen wird, wo nicht sein tatsächlicher Geschäftsleitungsort war oder wo er nicht persönlich erreichbar war.

Normenkette:

AO § 41 ; UStG § 14 § 15 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach § 69 FGO und bez. der Vorsteueransprüche und der diesbezüglichen Feststellungslast der Ast nach § 15 UStG. Auf die bereits erteilten Hinweise zum summarischen Verfahren und zur Mitwirkungspflicht sowie zur materiellen Rechtslage wird Bezug genommen.