I. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach § 69 FGO und bez. der Vorsteueransprüche und der diesbezüglichen Feststellungslast der Ast nach § 15 UStG. Auf die bereits erteilten Hinweise zum summarischen Verfahren und zur Mitwirkungspflicht sowie zur materiellen Rechtslage wird Bezug genommen.
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