FG Berlin - Urteil vom 22.02.2000
5 K 5572/98
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 711

Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen bei Gründung eines

FG Berlin, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 5572/98

DRsp Nr. 2001/1426

Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen bei Gründung eines

Ein steuerfreier Umsatz durch Ausgabe von Geschäftsanteilen liegt auch beim Beitritt nur eines Gesellschafters in eine als Publikumsgesellschaft konzipierte GbR vor. (Nichtamtlicher Leitsatz

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, an der die ..., die Herren ... und ... sowie Herr ... als Gesellschafter beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Erbbaurechts an dem Grundstück ..., dessen Bebauung mit Gebäuden, die ein in sich abgeschlossener Teil eines Einkaufszentrums sind, und die Nutzung der Baulichkeiten durch Vermietung und Verpachtung sowie deren Instandhaltung. Das Erbbaurecht erwarben die ... und ... in GbR, der die Herren ... und ... am 2. August 1991 beitraten.

Die Klägerin sollte als geschlossener Immobilienfonds der ... AG geführt und es sollten Gesellschafter mit Bareinlagepflichten in Höhe von insgesamt 38.402.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio aufgenommen werden. In Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB - mit Datum vom 1. Oktober 1991 waren der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sowie weitere von ihr abzuschließende bzw. abgeschlossene Verträge bezeichnet.