FG Thüringen - Urteil vom 27.11.2014
1 K 432/12
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 539

Kein Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Waren, die nicht zur Erbringung eigener Leistungen eingesetzt werden konnten Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 432/12

DRsp Nr. 2015/13419

Kein Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Waren, die nicht zur Erbringung eigener Leistungen eingesetzt werden konnten Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

1. Ein Vorsteuerabzug aus Wareneinkäufen steht dem Erwerber nicht zu, wenn er zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die erworbenen Wirtschaftsgüter hatte, somit keine Verfügungsmacht über die Gegenstände erlangt hat und sie daher nicht zur Erbringung eigener Leistungen einsetzen konnte. 2. Die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit und Durchführung eines Leistungsverhältnisses ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht lediglich dann relevant, wenn der Vertrag tatsächlich – unter Übertragung der Substanz, des Wertes und des Ertrags – durchgeführt wurde. 3. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – als Voraussetzung für die Feststellung von gewerblichen Verlusten – liegt nicht vor, wenn sich das Handeln allein auf den (zivilrechtlichen) Ankauf von Baumaterialien beschränkte, die der Erwerber wiederum an die vorgeblichen Verkäufer zurück zu verkaufen gedachte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand