FG Nürnberg - Beschluss vom 20.10.2006
II 174/06
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 64 ; InsVV § 7 ;

Kein Vorsteuerabzug aus einem Antrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht auf Festsetzung seiner Vergütung

FG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen II 174/06

DRsp Nr. 2007/246

Kein Vorsteuerabzug aus einem Antrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht auf Festsetzung seiner Vergütung

Ein Insolvenzverwalter kann für das Vermögen des Gemeinschuldners einen Vorsteueranspruch aus der Vergütung für den (vorl.) Insolvenzverwalter nur aus einer an den Gemeinschuldner gerichteten Rechnung geltend machen (Bestätigung R 192 Abs. 7 Satz 5 UStR). Der Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung an das Insolvenzgericht genügt hierfür nicht.

Normenkette:

UStG (1999) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 64 ; InsVV § 7 ;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache ist streitig, ob der Antragsteller (Ast.) für das Vermögen der A. GmbH & Co.KG einen Anspruch auf den Abzug eines Vorsteuerbetrages i.H.v. 4.863,68 EUR aus seinem Antrag an das Insolvenzgericht auf Festsetzung der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend machen kann.

Der Ast. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co.KG, 95478 Kemnath. Er beantragte beim Insolvenzgericht B. seine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung. In dem Antrag vom 23.06.2005 sind sein Vergütungsanspruch und seine Auslagen in jeweiligen Nettobeträgen zuzüglich 16 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Vergütungsanspruch legte er dem Gericht nicht vor.