FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.11.2000
1 K 40/99
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 1 ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 395

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit falscher Anschrift des leistenden Unternehmers; Feststellungslast des Leistungsempfängers; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Untertauchens des Rechnungsausstellers

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 40/99

DRsp Nr. 2001/10698

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit falscher Anschrift des leistenden Unternehmers; Feststellungslast des Leistungsempfängers; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Untertauchens des Rechnungsausstellers

Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht demgegenüber nicht entgegen, dass sich der leistende Unternehmer nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat. Sind die Rechnungen jedoch bereits im Zeitpunkt der Ausstellung falsch (hier: Verwendung einer Deckadresse), schließt dies den Vorsteuerabzug auch bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers aus.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 1 ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger handelt mit Kraftfahrzeugen. In den Streitjahren bezog er Fahrzeuge bei der Firma .... Inhaber dieses Unternehmens war Herr ..., der dem Kläger für die Fahrzeugkäufe Rechnungen unter der Firma ... und einer Geschäftsadresse in ... ausstellte, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen war. Der Kläger macht den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend.