I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Antragstellerin (Astin.) im Jahr 2000 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt war, Vorsteuerbeträge aus nicht vorgelegten Rechnungen abzuziehen.
Die Astin. ist eine im Jahr 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der zu 80 v.H. Herr E. L. und zu 20 v.H. Herr R. beteiligt sind. Unternehmensgegenstand ist die Kleiderbügelfabrikation. Im Jahr 2000 erklärte die Astin, steuerpflichtige Umsätze von 1.475.371,- DM und abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 162.876,55 DM.
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