FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.06.2003
5 V 2392/02
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 155 ; ZPO § 294 ;

Kein Vorsteuerabzug aus nicht vorgelegten Rechnungen; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 5 V 2392/02

DRsp Nr. 2004/3065

Kein Vorsteuerabzug aus nicht vorgelegten Rechnungen; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer)

1. Im Aussetzungsverfahren hat der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2. Fehlt es an der Glaubhaftmachung der den Vorsteuerabzug begründenden materiell-rechtlichen Voraussetzung der Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, so kann, weil von der Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausgegangen werden kann, der Mangel der fehlenden Rechnung nicht durch eine Schätzung der Rechnungsbeträge behoben werden.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 155 ; ZPO § 294 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Antragstellerin (Astin.) im Jahr 2000 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt war, Vorsteuerbeträge aus nicht vorgelegten Rechnungen abzuziehen.

Die Astin. ist eine im Jahr 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der zu 80 v.H. Herr E. L. und zu 20 v.H. Herr R. beteiligt sind. Unternehmensgegenstand ist die Kleiderbügelfabrikation. Im Jahr 2000 erklärte die Astin, steuerpflichtige Umsätze von 1.475.371,- DM und abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 162.876,55 DM.