FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2014
7 V 7147/14
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2015, 867

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unrichtiger Anschrift und unrichtiger Steuernummer des Leistenden sowie gänzlich fehlenden üblichen Rechnungsbestandteilen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 7 V 7147/14

DRsp Nr. 2014/15343

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unrichtiger Anschrift und unrichtiger Steuernummer des Leistenden sowie gänzlich fehlenden üblichen Rechnungsbestandteilen

1. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, wenn die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nicht genügt, da sie nicht den vollständigen Namen des Leistenden mit relativ häufigen Nachnamen anführt, keine Handelsregister-Nummer enthält, die Angaben zur Steuernummer und zur Anschrift unrichtig sind und auf der Rechnung keine Telefonnummer, keine Telefaxnummer und keine Email-Adresse sowie keine Bankverbindung wie üblicherweise auf Geschäftsbriefköpfen vorhanden sind. 2. Dem steht nicht entgegen, dass es dem FA unter Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten gelungen ist, den Leistenden ausgehend von der angegebenen, früheren Anschrift ausfindig zu machen. Denn das Ausfindigmachen durch Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten ist keine „leicht nachprüfbare Feststellung”.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.