FG Nürnberg - Urteil vom 10.11.2009
II 18/06
Normen:
UStG 1999 § 2; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 15; AO § 34; BGB § 31; BGB § 166;

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Tarnfirma; Fehlende Unternehmereigenschaft einer Tarnfirma; Kein Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft; Bei Einbindung in kriminelle Geschäfte jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit kein Vorsteuerabzug; Zurechnung der Kenntnis bzw. Kennenmüssen eines Geschäftsführers zur vertretenen Gesellschaft; Voraussetzungen und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung

FG Nürnberg, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen II 18/06

DRsp Nr. 2010/11568

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Tarnfirma; Fehlende Unternehmereigenschaft einer Tarnfirma; Kein Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft; Bei Einbindung in kriminelle Geschäfte jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit kein Vorsteuerabzug; Zurechnung der Kenntnis bzw. Kennenmüssen eines Geschäftsführers zur vertretenen Gesellschaft; Voraussetzungen und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung

1. Hat eine Firma (Tarnfirma) nur die Aufgabe, durch Rechnungsstellung die betrügerischen Absichten der Hintermänner zu verdecken, kommt ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht in Betracht. 2. Einer juristischen Person (Tarnfirma) fehlt bei Anwendung der Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft die Selbständigkeit und damit die Unternehmereigenschaft, wenn sie sich nur als willenloses Werkzeug eines anderen darstellt. 3. Fehlt es objektiv am Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft, kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG 1999 § 2; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 15; AO § 34; BGB § 31; BGB § 166;

Tatbestand:

In dem Klageverfahren ist zunächst streitig, ob die Klägerin zurecht abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma A, B , C (D ), Deutschland, in dem Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 in Höhe von insgesamt 20.420.144 DM geltend machen kann.