FG Sachsen - Urteil vom 10.09.2008
4 K 846/04
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17; UStR 2000 Abschn. 80 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6;

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Markt- und Parkplatzes im Rahmen eines Marktbetriebes

FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 846/04

DRsp Nr. 2009/3714

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Markt- und Parkplatzes im Rahmen eines Marktbetriebes

1. Die bezahlte Umsatzsteuer aus den Rechnungen für die Sanierung und Umgestaltung eines Marktplatzes kann nicht im Rahmen eines als Betrieb gewerblicher Art. (BgA) anerkannten Marktbetriebs als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Marktplatz - ungeachtet seiner fehlenden Eintragung in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Gemeindestraßen - eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit dienende öffentliche Verkehrsfläche ist, die wie die übrigen öffentlichen Straßen nicht dem Unternehmensvermögen des Marktbetriebes zugeordnet werden kann. 2. Dies gilt ebenso für den in räumlichem Zusammenhang mit dem Marktplatz stehenden Parkplatz. Dem steht nicht entgegen, dass die Flächen des Marktplatzes an Markttagen den Marktbeschickern gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden bzw. der Parkplatz auch den Marktbesuchern zum Abstellen ihrer Fahrzeuge dient (keine Sperrung an Markttagen).