FG Berlin - Beschluss vom 14.09.1999
7 B 7234/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG Berlin, Beschluss vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 7 B 7234/99

DRsp Nr. 2002/13565

Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Eine im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht leistender Unternehmer sein. Insoweit folgen die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen grundsätzlich den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin führte im Streitjahr Armierungsarbeiten bei der Errichtung der Schnellbahnstrecke B-H im Bereich R. (sogenannte feste Fahrbahn) durch.

In diesem Zusammenhang erhielt sie unter anderem eine Rechnung vom 30. März 1998 der K.-K.-GmbH, C. über 178.000,00 DM netto zuzüglich 28.480,00 DM Mehrwertsteuer.

Diese Rechnung legte sie ihrer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung I/1998 zugrunde, die sei am 28. August 1998 beim Antragsgegner einreichte und die eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von 30.281,19 DM auswies. Der Beklagte stimmte dieser Voranmeldung am 6. Oktober 1998 zu.

Nach einer telefonischen Mitteilung des Finanzamts W. vom 30. Oktober 1998 war die K.-K.-GmbH bereits gelöscht, nach Mitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen - Steuerfahndungsstelle - im folgenden: - Steufa - ist die Löschung 1996 erfolgt.