BFH - Urteil vom 27.07.2000
V R 55/99
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 18 Abs. 1 lit. a, Art. 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 2559
BFH/NV 2001, 130
BFHE 193, 156
DB 2001, 366
DStR 2000, 2083
DStZ 2001, 92
NJW 2001, 1304
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen V R 55/99

DRsp Nr. 2000/9809

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

»Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 18 Abs. 1 lit. a, Art. 22 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist auf dem Gebiet der ambulanten Seniorenpflege tätig. Sie ließ ihre Pflegeleistungen vor Ort von Pflegekräften ausführen, mit denen sie "freie Mitarbeiterverträge" abgeschlossen hatte. In den Streitjahren (1988 und 1989) waren für die Klägerin ca. 400 Pflegekräfte auf der Grundlage eines Standardvertrages tätig.

Die Pflegekräfte rechneten entsprechend § 5 des Vertrages auf der Basis fester (Brutto-)Stundensätze monatlich gegenüber der Klägerin ab. Die Rechnungen sind standardisiert, wurden von der Klägerin vorbereitet und anschließend von den Pflegekräften unterschrieben. In den Rechnungen waren der Gesamtrechnungsbetrag (brutto), der Umsatzsteuersatz (14 %) sowie der Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt angegeben. Die Rechnungen lauteten auszugsweise z.B. wie folgt:

"RECHNUNG

Für geleistete Haus- und Familienpflege im Monat Dezember 1988 stelle ich wie folgt in Rechnung: