BFH - Urteil vom 22.10.1992
V R 33/90
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14, § 14 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1993, 132
BB 1993, 921
BFHE 169, 555
BStBl II 1993, 210

Kein Vorsteuerabzug bei Praxisvermietung an Ehemann und Abhängigkeit von dessen Zuwendungen

BFH, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen V R 33/90

DRsp Nr. 1996/11700

Kein Vorsteuerabzug bei Praxisvermietung an Ehemann und Abhängigkeit von dessen Zuwendungen

»1. Erwirbt die Ehefrau eines Arztes ein Haus, läßt sie ein Geschoß in Praxisräume umbauen und vermietet sie diese ihrem Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemanns in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.