FG München - Urteil vom 18.07.2007
3 K 2891/04
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG (1999) § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG (1999) § 9 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1501

Kein Vorsteuerabzug bei sowohl privat genutztem als auch steuerfrei vermietetem Gebäude

FG München, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 2891/04

DRsp Nr. 2008/12291

Kein Vorsteuerabzug bei sowohl privat genutztem als auch steuerfrei vermietetem Gebäude

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Gebäude teils zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, scheidet ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Eingangsleistungen, die in Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Gebäudeteil stehen, aus, wenn die Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zu keiner einer sonstigen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG führt, weil der unternehmerisch genutzte Teil keine Vorsteuerabzugsberechtigung ausgelöst hat.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG (1999) § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG (1999) § 9 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei steuerfreier Vermietung eines Teils eines gemischt genutzten Gebäudes eine Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der Herstellungskosten des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils besteht.

Die Ehegatten A und B erwarben mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 2001 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Hierauf errichteten sie ein Gebäude; Fertigstellung war im September 2002.