FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2011
5 V 5004/11
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 179; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1273

Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers; Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 5 V 5004/11

DRsp Nr. 2011/11336

Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers; Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung

1. Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens (hier: GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe, die aus der Sicht des FA eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH nicht ausschließen, führt auch dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat. 2. Berichtigten Rechnungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, besteht nicht. Dem EuGH-Urteil (v. 15.7.2010, C-368/09) lässt sich nichts anderes entnehmen. 3. Der EuGH hat in seinem Urteil (v. 15.7.2010 C-368/09) lediglich klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht von in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden kann.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 179; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.