FG Niedersachsen - Beschluss vom 29.03.2010
5 V 95/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Kein Vorsteuerabzug bei Zweifeln an Identität zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferern beim Schrottankauf; AdV; Vorsteuerabzug; Schrottankauf

FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 5 V 95/10

DRsp Nr. 2010/23024

Kein Vorsteuerabzug bei Zweifeln an Identität zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferern beim Schrottankauf; AdV; Vorsteuerabzug; Schrottankauf

1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. 2. Für den Vorsteuerabzug kommt nur diejenige ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem von dem leistenden Unternehmen erteilten Abrechnungspapier enthalten ist. Es muss Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen und das Abrechnungspapier muss solche Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten, dass sie dessen Identifizierung ermöglichen. 3. Als Leistender ist grds. derjenige anzusehen, der im eigenen Namen die Leistung ausführt, wobei für das Auftreten das Außenverhältnis zum Leistungsempfänger maßgebend ist. Ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die als Schrottanlieferer ausgewiesenen Personen lediglich als Gutschriftenempfänger bzw. "Strohmänner" zum Schein rechnungsmäßig in die Lieferkette zwischen tatsächlichen Schrottlieferern und Empfänger zwischengeschaltet worden sind, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand: