FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2011
7 K 7313/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f;
Fundstellen:
DStRE 2012, 632

Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs- und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 7313/10

DRsp Nr. 2012/2856

Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs- und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten

Werden Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert und hat die KG nach dem ohne ihre Beteiligung zwischen den alten und den neuen Gesellschaftern geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag unmittelbar mit der Anteilsübertragung zusammenhängende Beratungskosten (für Due-Diligence-Prüfung) sowie Notarkosten zu tragen, so steht ihr für diese Kosten der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn zwar durch die Anteilsübertragung mittelbar die Finanzierung der KG für die geplante Errichtung eines Hotelgebäudes sicher gestellt werden sollte und die KG durch die steuerpflichtige Vermietung des Grundstücks nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt hat, wenn die Anteilsveräußerung jedoch vor allem im Interesse der bisherigen Gesellschafter (u. a. Haftungsfreistellung, Rückzahlung von an die KG ausgereichten, ohne Anteilsveräußerung nicht realisierbaren Gesellschafterdarlehen) erfolgt ist und die in diesem Zusammenhang bezogenen Beratungs- und Beurkundungsleistungen somit nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen der KG stehen.

Die Klage wird abgewiesen.