FG Sachsen - Urteil vom 21.10.2009
8 K 1174/08
Normen:
UStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2002 § 2 Abs. 1; UStG 2002 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; UStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 447

Kein Vorsteuerabzug eines Vereins hinsichtlich der für den ideellen Bereich bezogenen Eingangsleistungen; Volle Zuordnung von teils für den unternehmerischen, teils für den nichtunternehmerischen Bereich verwendeten Lieferungen zum unternehmerischen Bereich des Vereins

FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 1174/08

DRsp Nr. 2009/25848

Kein Vorsteuerabzug eines Vereins hinsichtlich der für den ideellen Bereich bezogenen Eingangsleistungen; Volle Zuordnung von teils für den unternehmerischen, teils für den nichtunternehmerischen Bereich verwendeten Lieferungen zum unternehmerischen Bereich des Vereins

1. Auch juristische Personen können neben ihrem Unternehmen i. S. d. Umsatzsteuerrechts einen nichtunternehmerischen Bereich haben, in dem sie keine Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringen, z.B. wenn eine Personenvereinigung zur Erreichung des Gemeinschaftszwecks tätig wird, ohne Sonderbelange eines Mitgliedes gegen Sonderentgelt wahrzunehmen. 2. Hat ein eingetragener Verein entsprechend seiner Umsatzsteuererklärung und den Feststellungen des Finanzamts bei einer Außenprüfung einen nichtunternehmerischen sog. "ideellen Bereich", kommt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Abzug der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für diesen Bereich ausgeführt worden sind, als Vorsteuer nicht in Betracht.