BFH - Urteil vom 04.04.2003
V B 145/02
Normen:
UStG (1991) § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1096

Kein Vorsteuerabzug für Leistungen von Nichtunternehmern

BFH, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V B 145/02

DRsp Nr. 2003/8315

Kein Vorsteuerabzug für Leistungen von Nichtunternehmern

Aus § 15 UStG ergibt sich eindeutig, dass nur die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, nicht aber die von einem Nichtunternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Das EuGH-Urteil vom 19.9.2000 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechnungsaussteller, der dem Rechnungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigen darf, nicht aber mit der Frage, ob der Rechnungsempfänger die ihm zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Diese Frage ist zu verneinen.

Normenkette:

UStG (1991) § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt auf dem Schlachthof ein Unternehmen, dessen Gegenstand das Zerlegen von geschlachteten Tierkörpern und der Fleischgroßhandel ist.