FG Sachsen - Urteil vom 12.04.2007
2 K 784/06
Normen:
UStG (2004) § 14 Abs. 3 Nr. 6 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3b ; UStDV § 31 Abs. 1 S. 1, 2 § 31 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1998

Kein Vorsteuerabzug für Rechnung ohne Angabe des Lieferdatums

FG Sachsen, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 784/06

DRsp Nr. 2007/15613

Kein Vorsteuerabzug für Rechnung ohne Angabe des Lieferdatums

Eine Rechnung, in der weder ein genaues Lieferdatum noch zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 15 UStG in der ab 1.1.2004 gültigen Fassung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist.

Normenkette:

UStG (2004) § 14 Abs. 3 Nr. 6 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3b ; UStDV § 31 Abs. 1 S. 1, 2 § 31 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Klägerin betreibt als Unternehmerin eine Fleischerei. Sie reichte für November 2005 die Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Januar 2006 ein, in der u. a. Vorsteuern in Höhe von EUR 4.636,46 aus einer Rechnung der Fa. R. Kühlanlagen GmbH vom 30. November 2005 über netto EUR 28.977,90 enthalten waren (Bl. 5 - 9 Rechtsbehelfsakte). Auf der Rechnung war das Auftragsdatum vom 15. November 2005 vermerkt. Ein Lieferdatum oder ein Hinweis auf einen Lieferschein ist nicht angegeben. Die Klägerin legte einen Lieferschein mit Datum vom 28. November 2005 (Bl. 15 - 18) vor, der dasselbe Auftragsdatum und dieselbe Auftragsnummer wie die Rechnung enthält, aber keine Angaben zum Lieferzeitpunkt macht.