FG München - Gerichtsbescheid vom 12.04.2013
14 K 3333/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kein Vorsteuerabzug für Wartezimmerliteratur eines Steuerberaters

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 3333/12

DRsp Nr. 2013/17979

Kein Vorsteuerabzug für Wartezimmerliteratur eines Steuerberaters

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den Erwerb von Wartezimmerliteratur durch einen Steuerberater ist auch dann zu versagen, wenn die Zeitschriften und die Literatur unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010.

Der Kläger ist als Steuerberater unternehmerisch tätig.

Da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer nach vorheriger Ankündigung mit Bescheid vom 12. März 2012 auf 13.250 EUR fest und orientierte sich dabei an den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2012 abgelehnt.