FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2014
7 V 7295/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1384

Kein Vorsteuerabzug wegen Steuerhinterziehung in einer vorgelagerten Leistungsbeziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 7 V 7295/14

DRsp Nr. 2015/1010

Kein Vorsteuerabzug wegen Steuerhinterziehung in einer vorgelagerten Leistungsbeziehung

Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen einer Bösgläubigkeit des im Einzel- und Großhandel mit Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren tätigen Steuerpflichtigen und der Steuerhinterziehung des Vorlieferanten lässt sich – im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung – nicht allein mit der Vereinbarung niedriger Preise und einem phönixhaften Auftreten des Lieferanten in der für diesen bisher ungewohnten Branche begründen. Ebenso muss das Auslagern von Lager- und Transporttätigkeiten auf sog. Logistikunternehmen als eine im heutigen Wirtschaftsleben gängige Gestaltung keinen Argwohn gegen die Steuerehrlichkeit des Vorlieferanten begründen.

Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar, Februar, April und Mai 2014 vom 12.08.2014 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 15.08.2014 in Höhe von 27.428,97 EUR für Januar 2014, 29.386,92 EUR für Februar 2014, 15.128,41 EUR für April 2014 und 84.964,68 EUR für Mai 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 63 % der Antragstellerin und zu 37 % dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;